Rechtsprechung
   BFH, 09.02.2005 - X B 178/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15569
BFH, 09.02.2005 - X B 178/04 (https://dejure.org/2005,15569)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2005 - X B 178/04 (https://dejure.org/2005,15569)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - X B 178/04 (https://dejure.org/2005,15569)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,15569) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Richters als befangen wegen Mitwirkung an einem Kostenbeschluss; außerordentliche Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X B 178/04
    Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270).
  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X B 178/04
    Zwar wird nach dem BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann.
  • BFH, 12.12.2002 - V B 185/02

    Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X B 178/04
    Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270).
  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    Obwohl § 321a ZPO nur den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, hat der Bundesgerichtshof daraus den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichren Beschwerde ausschließt (BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BGH vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 = NJW 2003, 3137; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04).

    Auch wenn unter dem alten Rechtszustand die Ausweitung des § 321a ZPO auf die Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte und auf Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht durch Verstöße gegen das Willkürverbot verschiedentlich bejaht worden ist (vgl. BGH vom 7.3.2002 - IX ZB 11/02 = BGHZ 150, 133; BFH vom 9.2.2005 - X B 178/04; BFH vom 24.2.2005 - X B 136/04), wobei diese Ansicht auch auf das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist (vgl. BayObLGZ 2002, 369/373; BayObLG vom 9.7.2004 - 3Z BR 82/04 = FamRZ 2005, 390), kann dies für den neuen Rechtszustand nicht mehr angenommen werden.

    So hat auch der Bundesfinanzhof für den neuen Rechtszustand an seiner Auffassung festgehalten, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn es um die Verletzung von Verfahrensvorschriften geht, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, so dass eine Gegenvorstellung wegen der bereits gebildeten gerichtlichen Überzeugung sinnlos ist (BFH vom 24.2.2005- X B 136/04; offen gelassen in BFH vom 26.1.2005 - VII B 332/04 = BFH/NV 2005, 905 und vom 9.2.2005 - X B 178/04).

  • BFH, 26.07.2005 - XI B 88/05

    Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen; außerordentliche Beschwerde

    Ob hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; in BFH/NV 2005, 905; vom 9. Februar 2005 X B 178/04, juris Nr.: STRE200550265), kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
  • BFH, 05.12.2005 - II B 158/05

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Im Übrigen ist seit dem In-Kraft-Treten des § 321a ZPO zum 1. Juli 2002 eine außerordentliche Beschwerde prinzipiell nicht mehr statthaft, weil der Gesetzgeber sich für eine "Selbstkontrolle" der Gerichte hinsichtlich derjenigen Fälle entschieden hat, die Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, und vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064; vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 9. Februar 2005 X B 178/04, juris; vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128, und vom 24. Februar 2005 X B 136/04, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht